Wilderei - Heimliche Straftaten in heimelichen Wäldern

Verstöße gegen Tierschutzgesetze, Artenschutz Jagdschutz

Bekannt ist, dass lang- und weitläufig für das ansässige Wild wie Wolf, Rehwild, Fuchs oder Rotwild und insbesondere Greifvögel, aber auch Hasen oder Marder, vehemente heimliche „Gegner“ in den Wäldern umherstreichen, die in unterschiedlichsten Formen zu besonders qualvoll endenden Methoden greifen, um (Wild)Tiere zu beseitigen, zu quälen oder zu erniedrigen. Ebenso werden Fleisch von Tieren, deren Felle, Federn sowie Geweihe, Gehörne, Zähne usw. hierbei nicht selten gern als Ausbeute oder Trophäe gewildert, oder achtlos verendend zurückgelassen.

Fleischangebote oder ähnliches werden offen zugängig und auffindbar für das „Zielmedium Tier“ dargereicht, derart, als dass die durch ihr Interesse geweckte Neugier und arttypische Reflexhandlungen ausgelegten Köder aufnehmen und massivste VERLETZUNGEN BIS HIN ZUM eintretenden meist qualvollen Tod erleiden müssen.

Weitreichend sind auch das Auslegen oder das Präparieren von Gegenständen wie Wurzeln oder Bodenflächen gespickt mit Schrauben, Nägeln, Scherben, Metallsplittern und Nadeln oder anderen scharfkantig tiefgreifend verletzende arglistigen Beköderungsmitteln.

Häufig und insbesonders werden arglistige „Fallen“ und „Köder“ aufgestellt wie beispielsweise:

Nagelfallen Präpariertes Fleisch, oder mit Nägeln und Nadeln gespickte Lockmittel, ebenso als Trittfalle nagelgespickte Baumwurzeln, Bretter oder Erdflächen

Scherben/ Glassplitter/ Rasierklingen Eingearbeitet bspw. in präparierten Futtermischungen (Fleischbällchen, Fleisch- oder Obststücke usw.), um als Lockfutter durch Tiere aufgenommen werden zu können um im Körper schwerste oder tödliche Verletzungen herbeizuführen, oder auch im Erdboden gespickt, um Verletzungen bei Kontakt mit den Pfoten oder der Schnauze herbeizuführen

Giftköder und Giftcocktails Ebenso gemischt in verschiedensten Darreichungsformen, erreichbar und lockend für Wildtiere, Hunde und Katzen.

Armbrust Die das Tier schwer verletzende, gar tödlich verendend lassende Schüsse mit Pfeilen oder speerartigen (Wurf)Geschossen mit verbotenen Methoden

Drahtschlingen/ Schlingenfallen Aufstellen und fängisch stellen von sich bei Kontakt um den Hals oder den Pfoten zusammenschlingenden und bis zum Tod strangulierend wirkenden Drähte, Schlingen oder Stacheldrähte, sowie Netze oder Abzäunungen.

Gruben Ausheben von Erdreich oder Mutterboden um im abgedeckt getarnten Zustand Tiere, oder gar Menschen, zu Fall zu bringen oder in der Grube ohne Möglichkeit eines Befreiungsversuches dem Schicksal zu überlassen

Netze und klebende Mittel Aufstellen von Netzen, Maschen, Drahtgeflechten, sowie dauerhaft klebebindende Massen wie Öle, Teere, Melassen usw. um Tiere quälerisch zu binden oder einzufangen

Die Vorgehensweisen der Täter liegen gänzlich unterschiedlich. Der abstrakte, teils wahllos erfüllende Wille von Wilderei-Gruppierungen liegt jedoch häufig in ähnlich niedrig tiefen Abgründen und Gesinnungen.

Jagdschutz

Nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetztes und der einzelnen Landesjagdgesetze umfasst der Jagdschutz den Schutz des Wildes vor Wilderern. Ebenso dient dieser dem Eingreifen im Falle der Futternot des Wildes in „Notzeiten“. Zudem gehören Maßnahmen im Falle von Wildseuchen (Afrikanische Schweinepest ASP) zu einem Teil der Aufgaben des Jagdschutzes. Ebenso sind Angelegenheiten hinsichtlich sachlicher, zeitlicher oder örtlicher Jagdbeschränkungen und auch die besonderen Pflichten bei der Jagdausübung Teil dessen.

Verpflichtet zum und zuständig für den Jagdschutz sind neben der Polizei auch die von der zuständigen Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher und die Jagdausübungsberechtigten selbst, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen. Die bestätigten Jagdaufseher, die als Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Befugnisse und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 25 Abs. 2 BJagdG). Sie sind dann unter den jeweiligen Voraussetzungen etwa berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen oder erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen. Davon unberührt bleibt das Jedermann zustehende Recht, auf frischer Tat betroffene Tatverdächtigte bei Fluchtgefahr oder nicht sofort feststellbarer Identität vorläufig festzunehmen und sich Widerstandshandlungen des (berechtigt) Festgenommenen notfalls mit Gewalt zu erwehren. [2]

Fallenjagd ist Jagdausübung: „Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild“ (§1, Abs. 4 BJG). Deshalb darf die Fallenjagd nur von Jägern mit gültigem Jagdschein und/ oder befugter Jagderlaubnis betrieben werden. Dazu gehören das Fallenstellen, der Abtransport lebend gefangenen Wildes und der Fangschuss. Fang-/ Fallenjagd bedeutet also die Jagd mit Hilfe von Geräten und Vorrichtungen, bei der freilebendes Wild gefangen oder getötet wird. Man unterscheidet im Allgemeinen

  • 1. Lebendfangfalle

  • 2. Totfangfallen

Ausgeübt werden darf diese Art der Wildbejagung nur durch Jäger oder sachkundig Berechtigte, also wer die Jägerprüfung bestanden hat sowie im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist. In manchen Bundesländern ist eine Zusatzqualifikation oder der entsprechende Sachkundenachweis nach Landesrecht und eine Erlaubnis zur Jagdausübung notwendig.

Die Fangjagd ist Bestandteil der praktischen Jagdausübung. Mittels Fanggeräten können Wildarten lebend gefangen oder unmittelbar getötet werden. Bei der Ausübung der Fangjagd sind sowohl die Jagd- und Schonzeiten als auch die länderspezifischen Regelungen zur Verwendung der Fanggeräte zu beachten. Die zeitgemäße Fangjagd zu der sich der DJV deutlich bekennt, orientiert sich am „Übereinkommen über internationale humane Fangnormen“.

Bundesjagdgesetz BJagdG V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
§ 19 Sachliche Verbote:

(1) Verboten ist

  • 1.

  • .

  • 8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;

  • 9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden;

(2) Die Länder können Vorschriften des Absatzes 1 miterweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; …

§ 19a Beunruhigen von Wild Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnlichen Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahme zulassen.

§ 20 Örtliche Verbote (1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.

BJagdG Kommentar Vahlens
7. Schutz der Elterntiere während der Setz- und Brutzeiten


  • Das Verbot betrifft

  • - die Bejagung der für die Aufzucht notwendigen Elterntiere

  • - in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere. Um einen Verbotsverstoß zu bejahen, bedarf es demzufolge einer kumulativen Erfüllung sämtlicher vorstehender Tatbestands-merkmale. Geschützt sind insoweit nicht nur die Muttertiere, sondern die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, so dass je nach Wildart neben dem Mutter- auch das Vatertier mit Bejagungsverbot belegt ist.

§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

§ 19 Sachliche Verbote (1) Verboten ist

  • .

  • 8.Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;

  • 9.Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden;

Bei vielen Fallen, die in Gebrauch sind, ist vorhersehbar, dass zu große und zu kleine Tiere in „falscher Körperhaltung“, oder überhaupt „falsche Tiere“ den Mechanismus auslösen und anschließend durch Brüche, Quetschungen, Befreiungsversuche et cetera (vgl. Herling/Herzog/Krug in Sambraus/Steiger). Die Nicht-Selektivität und die Wahrscheinlichkeit, dass ein Tier in die Falle gerät und nicht Unversehrt bleibt bewirkt eine Unvereinbarkeit mit §19 BJagdG Abs. 1 Nr. 9.

  • -Tierschutzgesetz Kommentar 7. Auflage C.H. Beck Lorz/Metzger


  • -Tier- und Artenschutz

  • Fangjagdverordnung - einzelne Landesverordnung über die Fangjagd § 1 Verbotene Fanggeräte - Das Verbot BJagdG § 19 Abs. 1 Nr. 9 umfasst die Verwendung folgender Fanggeräte (Fallen)

  • .

  • 5. Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Connibear-Bauart)

  • . .

  • § 2 Fallen für den Lebendfang Zugelassen, wenn 1. sie gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden,

BJagd G
§ 1 Inhalt des Jagdrechts

  • (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

  • (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

  • (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

  • (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

  • (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

  • (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Bei der Fangjagd im Rahmen des Jagdschutzes ist der jeweils in den Jagdgesetzen festgelegte Abstand von menschlichen Siedlungen (Behausungen) einzuhalten.

Täter, die insbesondere nur in arglistiger Handlung derartige Vergehen nach dem Bundesjagdgesetz, dem Tierschutzgesetz und den geltenden Verordnungen und Gesetzen begehen, müssen mit massiven Strafverfolgungen und Strafen rechnen.

Die regelmäßige Einhaltung der tierschutzkonformen und jagd-ethischen und waidgerechten Regeln ist unerlässliche Verpflichtung.

Zuwiderhandlungen gegen geltende Tierschutzgesetze, Tierschutz, Artenschutz, … führen regelmäßig zum Verlust der Zuverlässigkeit.


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