Aufbewahrung von Munition

„Kleindelikte“ oder packende Gefährdung der Allgemeinheit!?!

Aufbewahrung, Lagerung, Führen und Transport von Waffen und Munition

Waffenrechtliche Bestimmungen

Führen und Transport von Waffen und Munition

Ein Jäger darf zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen.

Aufbewahrung von Munition

BJagdG Kommentar § 13 Abs. 3 AWaffV i. V. m. § 34 Nr. 12 AWaffV § 13 (9) Bei der vorrübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen und Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern.

Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 12. entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt, 13. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt

Bundesverwaltungsamt - Merkblatt Aufbewahrung von Waffen und Munition i. S. d. WaffG Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist im § 36 WaffG sowie §§ 13 und 14 AWaffV geregelt. (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

3. Sicherheitsklassen - verschlossenes Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder Munition + Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition - Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 unter 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition Schrank wie oben ab 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 10 sowie Munition - Widerstandsgrad I nach EN 1143-1: Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt sowie Munition.

Erlaubnispflichtige Schusswaffen / erlaubnispflichtige Munition - … sind gemäß den Bestimmungen in einem entsprechenden Waffenschrank aufzubewahren. Der Schlüssel zum Waffenschrank muss sich allein in der ausschließlichen Gewalt/ Kontrolle des Berechtigten befinden.

Für die Aufbewahrung im privaten Bereich / bewohntes Gebäude/ Grundstück wird ein eigenes den Anforderungen entsprechendes Sicherheitsbehältnis benötigt.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG WaffVwV § 36 - Aufbewahren von Waffen und Munition div. Ziffern ff.

Waffe und Munition dürfen also nur auf dem Weg zur direkten Jagdausübung und zurück (zugriffsbereit) geführt werden. Solange bspws. eine Waffe/ Munition jagdlich geführt wird, sind nur übliche kleinere „Umwege“ zulässig. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung: Bank, Post, Bäcker usw. Schüsseltreiben… Jedoch bedeutet dies nicht eine Unterbrechung zu Hause, in dieser Hinsicht handelt es sich nicht mehr um Transport von Munition oder Jagdausübung. Nur bei tatsächlichem Transport von Waffen oder Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem! Verlassen des Fahrzeuges aus, wenn die Waffen und Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind. Nr. 36.2.15 WaffVwV.

• Bei der Fahrt zu sonstigen Freunden und Verwandten: Das Mitführen der Waffe und Munition ist nicht erlaubt, da es nicht vom Bedürfnis Jagd gedeckt ist. • Beachte: Jemand führt eine Waffe und Munition, wenn er die tatsächliche Gewalt hierrüber außerhalb seiner Wohnung oder seines Besitztums ausübt, auch wenn sie nicht zugriffsbereit ist.

Zuverlässigkeit - Unzuverlässigkeit und Regel-Unzuverlässigkeit Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG ergibt sich zudem, dass (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 2.b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren.

Jagdscheinentziehung BJagdG § 17 Abs.4 Nr. 2 Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel solche Personen nicht, die wiederholt, gröblich gegen jagdrechtliche u. w. Bestimmungen verstoßen haben. Unzuverlässigkeitstatbestand zählt auch dann - wenn - Objektiv rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungen der Vorschriften, auch ohne rechtskräftige Verurteilung vorliegen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Unzuverlässigkeit ist also anzustellen wenn, Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden b) Mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig aufbewahren c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

BjagdG Kommentar Für die Annahme der Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in Zusammenhang bedeutsam sind, gefordert. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen und Munition zu bewahren.

Bereits ein einmaliger Verstoß gegen § 36 WaffG rechtfertigt also die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit

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