Sachliche Verbote und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Jagdausübung

Jagdliche Zuverlässigkeit, Hinweise zur UVV Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Ausschnitte und Zitate zu Waffen, Fallen, Vorrichtungen – Jagdliche Zuverlässigkeit
(nachfolgend nur bspw. Ausschnitte/ Zitate, es liegen weitaus mehr Verbote/ Vorgaben vor, Landesgesetzte und weitere Verordnungen sind zudem zu beachten!!!)

Die Sicherheit hat bei der Planung, Organisation und Durchführung oberste Priorität.

  1. Der Tierschutzaspekt betrifft die Einstellung des Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, dem vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind.
  2. Der Umweltaspekt fordert vom Jäger die Einbeziehung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in sein Denken und Handeln.
  3. Der mitmenschliche Aspekt betrifft das anständige Verhalten gegenüber anderen Jägern sowie der nicht die Jagd ausübenden Bevölkerung.

Insbesondere gibt es eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften, die bei der Jagd zu beachten sind, zum Beispiel das Bundesjagdgesetz, die Landesjagdgesetze, verschiedene Verordnungen et cetera.
Bei der Jagd gilt auch der allgemeine Grundsatz des Tierschutzrechtes, dass Tieren vermeidbare Qualen zu ersparen sind. Nichts anderes sagt auch der Grundsatz der Waidgerechtigkeit aus. Das Töten von Tieren im Rahmen waidgerechter Jagd ist im Tierschutzgesetz als vernünftiger Grund anerkannt.

Hinweise zur UVV Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz VSG 4.4

Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.
Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in deren Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden.
Hierbei sind u. a. auch folgende Parameter zu beachten: Sicherheitswinkel, Sicherheitsbereiche und Schussfelder, sowie seitliche Ablenkung abprallender Geschosse…

Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn

  • Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden können
  • beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist.

Bei flachen Winkeln ist mit einem Energieverlust der Geschosswirkung zwar zu rechnen. Oberhalb eines Grenzwinkels beginnen die Projektile im Boden steckenzubleiben. Die Erklärung hierzu wird bestimmt durch den hydrodynamischen Effekt.

Folgend zitierte, teilweise Ausschnitte BJG § 19 Sachliche Verbote

  1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
  2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
    b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
    c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
    d) d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
  3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
  4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen
  5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
    b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
  6. Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
  7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
  8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
  9. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
  10. die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
  11. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
  12. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;

Unnötiges Leiden und Schmerzen sind zu vermeiden … !!!
Die Fallenjagd zählt zu den Instrumenten der gesetzlich vorgeschriebenen Jagdschutzaufgabe zum Schutz des Wildes z.B. vor Tierseuchen und zählt zur Jagdausübung, und zwar dem „Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild“ (§1, Abs. 4 BJG). Deshalb darf die Fallenjagd nur von Jägern mit gültigem Jagdschein und befugter Jagderlaubnis betrieben werden (auch Länderverordnungen beachten). Dazu gehören das Fallenstellen, der Abtransport lebend gefangenen Wildes und der Fangschuss. Diese Jagdart ist eine waidgerechte Hegemaßnahme zur Dezimierung etwa von sogenanntem Raubwild und trägt zur Erhaltung vieler durch Raubwild gefährdeter freilebender Tierarten bei. Sie dient auch der Eindämmung und dem Entgegenwirken von auf den Mensch übertragbaren Krankheiten wie bspw. Tollwut oder dem Fuchsbandwurm.

In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum selbständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.

Zu einer allgemeinen Fallenübersicht seien ausschnittsweise zu erwähnen:

(Gesetze, Vorgaben und Verbote beachten!)

Für den jagdlichen Gebrauch werden bzw. wurden sowohl Totfanggeräte (z. B. Eiabzugseisen, großer und kleiner Schwanenhals), als auch Lebendfangeinrichtungen (z. B. Kastenfallen, Betonrohrfallen) verwendet.
Darüber hinaus werden Lebendfanggeräte auch in der Wildtierforschung eingesetzt: beispielsweise zum Markieren von Säugetieren mit Ohrmarken oder Telemetriehalsbändern oder zur Beringung von Vögeln und Fledermäusen.

Beispiele zu weiteren Fallen und Fängen (Gesetze, Vorgaben und Verbote beachten!)

Conibear-Falle/ Drahtbügelschlagfalle, Tellereisen/ Abtritteisen, Jagd mit Schlingen Saufänge, Fangbunker, Schlagbaum / Marderschlagbaum, Scherenfalle, Wiesel-Wippbrettfalle, Jungfuchsfalle.

Fangjagd / Fallenjagd bedeutet also die Jagd mit Hilfe von Geräten und Vorrichtungen, bei der frei lebendes Wild gefangen oder getötet wird. Man unterscheidet somit im Allgemeinen sog. Lebendfangfallen und Totfangfallen. Ausgeübt werden darf diese Art der Wildbejagung nur durch Jäger oder sachkundig Berechtigte, also z.B. wer die Jägerprüfung bestanden hat und die Sachkunde nachweist, sowie im Besitz eines gültigen Jagdscheins bzw. Erlaubnis ist. In manchen Bundesländern ist eine Zusatzqualifikation oder der entsprechende Sachkundenachweis nach Landesrecht und eine Erlaubnis zur Jagdausübung notwendig.

Die zeitgemäße Fangjagd orientiert sich u. a. am „Übereinkommen über internationale humane Fangnormen“. Insbesondere dem Tierschutzaspekt widmet sich das “Agreement on Humane Trapping Standards (AIHTS)”.

Zuwiderhandlungen führen regelmäßig zum Verlust der Zuverlässigkeit des Jägers/ der Jägerin. Gesetze und Verordnungen sind einzuhalten, um jede Sicherheit zu gewährleisten.

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