Date: 24.07.2020
Ausschnitte und Zitate zu Waffen, Fallen, Vorrichtungen – Jagdliche
Zuverlässigkeit
(nachfolgend nur bspw. Ausschnitte/ Zitate, es liegen weitaus mehr Verbote/ Vorgaben
vor, Landesgesetzte und weitere Verordnungen sind zudem zu beachten!!!)
Die Sicherheit hat bei der Planung, Organisation und Durchführung oberste Priorität.
Insbesondere gibt es eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften, die bei der Jagd zu
beachten sind, zum Beispiel das Bundesjagdgesetz, die Landesjagdgesetze, verschiedene
Verordnungen et cetera.
Bei der Jagd gilt auch der allgemeine Grundsatz des Tierschutzrechtes, dass Tieren
vermeidbare Qualen zu ersparen sind. Nichts anderes sagt auch der Grundsatz der
Waidgerechtigkeit aus. Das Töten von Tieren im Rahmen waidgerechter Jagd ist im
Tierschutzgesetz als vernünftiger Grund anerkannt.
Hinweise zur UVV Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz VSG 4.4
Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass
niemand gefährdet wird.
Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in deren Richtung weder
angeschlagen noch geschossen werden.
Hierbei sind u. a. auch folgende Parameter zu beachten: Sicherheitswinkel,
Sicherheitsbereiche und Schussfelder, sowie seitliche Ablenkung abprallender Geschosse…
Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn
Bei flachen Winkeln ist mit einem Energieverlust der Geschosswirkung zwar zu rechnen. Oberhalb eines Grenzwinkels beginnen die Projektile im Boden steckenzubleiben. Die Erklärung hierzu wird bestimmt durch den hydrodynamischen Effekt.
Folgend zitierte, teilweise Ausschnitte BJG § 19 Sachliche Verbote
Unnötiges Leiden und Schmerzen sind zu vermeiden … !!!
Die Fallenjagd zählt zu den Instrumenten der gesetzlich vorgeschriebenen
Jagdschutzaufgabe zum Schutz des Wildes z.B. vor Tierseuchen und zählt zur Jagdausübung,
und zwar dem „Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild“ (§1, Abs. 4 BJG).
Deshalb darf die Fallenjagd nur von Jägern mit gültigem Jagdschein und befugter
Jagderlaubnis betrieben werden (auch Länderverordnungen beachten). Dazu gehören das
Fallenstellen, der Abtransport lebend gefangenen Wildes und der Fangschuss. Diese
Jagdart ist eine waidgerechte Hegemaßnahme zur Dezimierung etwa von sogenanntem Raubwild
und trägt zur Erhaltung vieler durch Raubwild gefährdeter freilebender Tierarten bei.
Sie dient auch der Eindämmung und dem Entgegenwirken von auf den Mensch übertragbaren
Krankheiten wie bspw. Tollwut oder dem Fuchsbandwurm.
In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum selbständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.
Zu einer allgemeinen Fallenübersicht seien ausschnittsweise zu erwähnen:
(Gesetze, Vorgaben und Verbote beachten!)
Für den jagdlichen Gebrauch werden bzw. wurden sowohl Totfanggeräte (z. B.
Eiabzugseisen, großer und kleiner Schwanenhals), als auch Lebendfangeinrichtungen (z. B.
Kastenfallen, Betonrohrfallen) verwendet.
Darüber hinaus werden Lebendfanggeräte auch in der Wildtierforschung eingesetzt:
beispielsweise zum Markieren von Säugetieren mit Ohrmarken oder Telemetriehalsbändern
oder zur Beringung von Vögeln und Fledermäusen.
Beispiele zu weiteren Fallen und Fängen (Gesetze, Vorgaben und Verbote beachten!)
Conibear-Falle/ Drahtbügelschlagfalle, Tellereisen/ Abtritteisen, Jagd mit Schlingen Saufänge, Fangbunker, Schlagbaum / Marderschlagbaum, Scherenfalle, Wiesel-Wippbrettfalle, Jungfuchsfalle.
Fangjagd / Fallenjagd bedeutet also die Jagd mit Hilfe von Geräten und Vorrichtungen, bei der frei lebendes Wild gefangen oder getötet wird. Man unterscheidet somit im Allgemeinen sog. Lebendfangfallen und Totfangfallen. Ausgeübt werden darf diese Art der Wildbejagung nur durch Jäger oder sachkundig Berechtigte, also z.B. wer die Jägerprüfung bestanden hat und die Sachkunde nachweist, sowie im Besitz eines gültigen Jagdscheins bzw. Erlaubnis ist. In manchen Bundesländern ist eine Zusatzqualifikation oder der entsprechende Sachkundenachweis nach Landesrecht und eine Erlaubnis zur Jagdausübung notwendig.
Die zeitgemäße Fangjagd orientiert sich u. a. am „Übereinkommen über internationale humane Fangnormen“. Insbesondere dem Tierschutzaspekt widmet sich das “Agreement on Humane Trapping Standards (AIHTS)”.
Zuwiderhandlungen führen regelmäßig zum Verlust der Zuverlässigkeit des Jägers/ der Jägerin. Gesetze und Verordnungen sind einzuhalten, um jede Sicherheit zu gewährleisten.
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