Date: 26.09.2024
Waffentresore und andere Schlüsselerlebnisse
Aufbewahrung - Tresorschlüssel - Waffenschrank
Urteil Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster vom 30. August 2023 AZ 20A 2384/20
Mit dem im Jahr 2003 neu geregelten 3. Waffenrechtänderungsgesetz ist die Aufbewahrung von Waffen und Munition bereits neu geregelt, die Verschärfung hierzu erfolgte im Jahr 2017.
Ob und in wie weit die rechtlichen Verschärfungsgrenzen mit diesem Urteil und dem erwartungsgemäßen Fortgang übereinbar ist, bleibt fraglich, mindestens abzuwarten.
Das Gericht stellt mit dem besagten Urteil in dem Zusammenhang sehr hohe Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrank Schlüsseln und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen in solchen aufzubewahren sind, die selbst den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der verwahrten Waffen und Munition genügen müssen.
Dies dann, wenn der Waffen- bzw. Munitionsbesitzer nicht! die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, wobei die „tatsächliche Gewalt“ unter der ständigen bewussten und unmittelbaren Zugriffsmöglichkeit auf den Schlüssel anzusehen ist.
Auch ohne abgeschlossene spezielle gesetzliche Regelungen zur Aufbewahrung, ist der Waffenschrankschlüssel als konkreter Teil der Waffenaufbewahrung zu verstehen.
Regelungen und Richtlinien
Der Waffenbesitzer hat darzulegen, wie und wo er den Schlüssel verwahrt, wenn er diesen nicht bei sich führt.“
Das Sicherheitsbehältnis für den Schlüssel sollte in jedem Fall weitere Mechanismen, die den Zugriff auf diesen zumindest erschweren, aufweisen. D.h. der Schlüssel sollte z.B. in einem Tresor, welcher durch ein Zahlen- oder Fingerabdruckschloss gesichert ist, oder in einem vergleichbar gesicherten Behältnis aufbewahrt werden.
Der Tresor sollte eine gewisse Massivität aufweisen und nicht in unmittelbarer Nähe zum dazugehörigen Waffenschrank aufbewahrt werden.
In der Gesamtheit ergibt sich die hochwahrscheinliche Anforderung, dass sich das Aufbewahrungsbehältnis des Schlüssels nicht gemeinsam im selben Raum befinden sollte, in dem auch der Waffenschrank steht.
Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster (Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20) beschriebenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in etwaigen Länderregelung möglicherweise (noch) nicht in der Verwaltungspraxis anzuwenden, zumindest jeweils im Einzelfall zu hinterfragen.
Zu manchen Regelungen sei konkretisiert, dass die entsprechende Verwahrung von Tresorschlüsseln weder zwingend im Gesetz, noch in einer der Verwaltungsvorschriften spezifiziert ist.
Weder das Waffengesetz WaffG, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung AWaffV, noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten entsprechende Vorgaben.
Ratsam für alle Waffenbesitzer wird daher unweigerlich sein, unter Würdigung der nunmehr gewonnenen Schlussfolgerungen, ja vielmehr Vorgaben nach dem Urteil des OVG Münster, unverzüglich alle Tresorschlüssel bzw. Waffenschrankschlüssel in einem Behältnis aufzubewahren, dass auch selbst den Anforderungen an die Aufbewahrung der vom Waffenbesitzer im Besitz befindlichen Waffen erfüllt.
Folgerichtig ist bei der Beschaffung eines entsprechenden Sicherheitsbehältnisses auch darauf zu achten, dass dieses möglicherweise nur mit einer Zahlenkombination und somit ohne „weiteren zu verwahrenden“ Schlüssel ausgestattet sein wird und darüber hinaus dann keine Zahlenkombinationen gewählt werden, die wiederum unter dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen können (z.B. Geburtsdatum oder leichte Zahlenfolgen …)
Norm
Die DIN/ EN 1143-1 gibt mit dem Widerstandsgrad 0 oder I
Wertbehältnisse - Anforderungen, Klassifizierung und Methoden zur Prüfung des Widerstandes gegen Einbruchdiebstahl - Teil 1: Wertschutzschränke, Wertschutzschränke für Geldautomaten, Wertschutzraumtüren und Wertschutzräume; Deutsche Fassung EN 1143-1:2019
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