Wertermittlung und Eigentumsverhältnis jagdlicher Reviereinrichtungen und Anlagen

Jagdliche Anlagen/ Einrichtungen werden nur zu einem vorrübergehenden Zweck, bzw. im Zweifel für die Dauer der Pacht, errichtet und gehen nicht automatisch in das Eigentum des Grundstückeigentümers über.

Der Eigentümer der jagdlichen Einrichtungen kann vom Grundstückseigentümer, Verpächter oder Nachpächter nicht verlangen, dass diesem eine angemessene Entschädigung für das Überlassen der jagdlichen Einrichtungen gewährt wird.

Vom Erbauer jagdlicher Anlagen kann im Gegenzug nicht verlangt werden, dass er diese an den Nachfolger oder Verpächter zu übergeben, also zu übereignen hat.

Der Vorpächter kann innerhalb der Verjährungsfrist seine Einrichtungen abbauen. Im anderen Fall gehen diese in das Eigentum des Grundstückeigentümers bzw. des neuen Pächters über oder wird durch stillschweigende Schenkungsübereinkunft durch unwidersprochene Inbesitznahme überlassen.

Generell erfolgt bei einer Pachtübergabe die Zahlung einer Ablösesumme nur dann, insoweit z.B. entsprechende Einrichtungen o.ä. vorhanden, brauchbar und vom Nachpächter zur Übernahme gewünscht sind.

Methodiken/ Berechnungsgrundlagen

Die Berechnungen und Wertermittlungen/ Preisermittlungen können sich bspw. auf folgenden Grundlagen stützen:

  1. Anschaffungswert
  2. Wiederbeschaffungswert
  3. Wertminderung in den Folgejahren
  4. Verkehrswert
  5. Nutzungsdauer
  6. Abnutzung/ Zustand und Funktion
  7. Schätz- u. Vergleichswerte

Für die Schätzungen sind der Zustand, das Alter und die Wiederverwendbarkeit der einzelnen Gegenstände/ Einrichtungen und Verbauungen an Ort und Stelle berücksichtigt.

Soweit möglich/ nachvollziehbar sind das jeweilige Alter, der Zustand, Hersteller,- Marken- u. Qualitätsangaben in die Bewertungen einzufließen.

Bestimmung des Neuwertes

Unter Neuwert ist der Betrag zu verstehen, der am Stichtag aufgebracht werden müsste, wenn entsprechend neu angeschafft würde.

Die Ermittlung dieses Wertes ist auf zwei Wegen möglich:

  1. Der Anschaffungswert
  2. Vergleichbare Sache

Der Neuwert wird mit einem Abwertungsfaktor, der die Alterung der Bewertungsobjekte wiedergibt und einem eventuell vorhandenen Korrekturindex, der weitere Einflüsse darstellt, multipliziert.

Der Zeitwert ist unter anderem auch das Maß für die Nutzungsfähigkeit im Verhältnis zum Neuen.