Horten von Langwaffen und Kurzwaffen

Horten von Langwaffen und Kurzwaffen

Bedürfnisprüfungen für Jäger und Sportschützen

Waffenrechtliche Bestimmungen
(Abweichungen je nach Länderregelungen beachten!)

Halbautomatische Waffen ...

... sind Schusswaffen (Selbstlader/ Semi-Automaten), bei denen automatisch eine neue Patrone aus dem Magazin nachgeladen wird, es handelt es sich also um Schusswaffen, bei denen durch die Betätigung des Abzugs (oder andere Vorrichtungen) zum Auslösen eines Schusses jeweils ein Schuss erfolgt. Danach wird dann aus dem Magazin automatisch eine neue Patrone in den Lauf geladen.
In der Regel sind Halbautomaten sogenannte „aufschießende“ Waffen, da sich die Patrone beim Auslösen des Schusses bereits im Patronenlager befindet und sich der Verschluss erst nach dem Schuss bewegt.

Im Waffengesetz sind Halbautomaten in der Anlage 1 Absatz 2.2 definiert. Hier ist festgelegt, was unter halbautomatischen Waffen und Vollautomaten zu verstehen ist. Um ein generelles Verbot von Halbautomaten bei der Jagd zu verhindern, wurde das Bundesjagdgesetz entsprechend angepasst.

Die Gesetzesänderung legt in § 19 .. Folgendes fest:
“Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“. „ auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fangjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt.
Diese Regelung betrifft somit ein Jagdgewehr, das ein Halbautomat ist, jedoch nicht die halbautomatischen Kurzwaffen, die in der Regel von Jägern mitgeführt werden.

Gelbe WBK - Mengenbegrenzung

  • Auf die Waffenbesitzkarte für Sportschützen – § 14 Abs. 6 WaffG, umgangssprachlich „gelbe WBK“– können ohne Weiteres nur noch höchstens 10 Waffen erworben werden.
  • Die Grenze gilt für alle „Gelben“ zusammen, also nicht pro Erlaubnisurkunde (auf der ohnehin nur acht Einträge möglich sind).
  • Wird die Zahl von 10 unterschritten, etwa durch Verkauf einer Waffe, lebt die Erwerbserlaubnis bis zu 10 wieder auf.

Die grüne WBK ..
.. wird Jägern gemäß § 13 WaffG und Sportschützen nach § 14 WaffG erteilt.
Sportschützen müssen zudem nachweisen, dass sie Mitglied in einem laut § 15 WaffG anerkannten Verband sind. Eine grüne WBK beschränkt zudem auch die Anzahl der Waffen, die Sportschützen erwerben können. Dieses sogenannte Regelbedürfnis beinhaltet zwei mehrschüssige Kurzwaffen sowie drei Selbstladegewehre. Der Nachweis über eine regelmäßige Teilnahme am Schießtraining reicht aus, um dieses Bedürfnis zu bestätigen. Zudem muss ab 2020 das bestehende Bedürfnis alle fünf Jahre erneut bestätigt werden.

Allg. Verwaltungsvorschrift - Jäger müssen, bei sportlicher Nutzung, den §6 AWaffV beachten. Dieser gilt nicht nur für Sportschützen, sondern generell für sportlich genutzte Waffen. Langwaffen mit Anscheinsmerkmalen ohne Feststellungsbescheid dürfen nicht sportlich genutzt werden, sofern eine oder mehrere entsprechende Kriterien erfüllen:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/7758 Auszüge/ Zitate – Neuregelung des Waffenrechts - (WaffRNeuRegG)

Das geltende Waffenrecht ist von der Systematik und vom Regelungsgehalt her kompliziert, lückenhaft und schwer verständlich. Mit dem neuen, ausschließlich auf die öffentliche Sicherheit ausgerichteten Waffengesetz und der Überführung der Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition aus dem bisherigen Waffengesetz in ein eigenes Beschussgesetz sollen die Transparenz, Verständlichkeit und die Anwendung beider Regelungsmaterien erhöht werden. Außerdem soll der missbräuchliche Umgang mit Waffen stärker eingeschränkt werden.

Zu § 13 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken)

Die Vorschrift speziell für die Jäger dient der größeren Transparenz insoweit, als sie einer der Hauptnutzergruppen von Schusswaffen künftig gewissermaßen auf einen Blick ermöglichen soll, welche Voraussetzungen für den jagdlichen Umgang mit Schusswaffen oder Munition notwendig sind. Nach künftigem Recht werden die bisherigen Regelungen aus verschiedenen Vorschriften zusammengefasst.

Wegen des vorrangigen Zwecks der Neuregelung, das Waffenrecht von Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen zu befreien und den Vollzug zu vereinfachen, ist künftig auch für Jäger wie für alle übrigen Waffeninteressierten zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich ein Bedürfnis nachzuweisen.

Zur Klarstellung bedurfte es der Bestimmung, dass auch bei Jägern das Bedürfnisprinzip für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen gilt, allerdings mit folgenden Besonderheiten:

Jäger müssen eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegen. Die Jagdausübung ist in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert reglementiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränkt. Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheines braucht waffenrechtlich auch nicht geprüft zu werden, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht.

Konkretisierungen: Für Sportschützen wurde auf Grund des bisherigen § 28 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes davon ausgegangen, dass sie unbegrenzt viele Einzellader-Langwaffen erwerben und besitzen dürfen; diese irrige Auffassung, die teilweise auch Verwaltungspraxis war, stand nicht in Einklang mit dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes.

Die bisherige großzügige Anerkennung eines Bedürfnisses für eine unbeschränkte Zahl von Langwaffen einschließlich von Selbstlade-Langwaffen erscheint nicht gerechtfertigt. Es wird deshalb für den Erwerb dieser Waffen eine zahlenmäßige Beschränkung wie bei Kurzwaffen eingeführt, da Langwaffen bei Sportschützen nicht allgemein verbreitet und als Sportwaffen nur von wenigen Schießsportvereinigungen zugelassen sind.

§ 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element des Waffenrechts. Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält.

Bedürfnisgrenze bei Jagdlangwaffen - Verwaltungsgericht Gießen (Urt. v. 28.10.2021 – 9 K 2448/20.GI) (Auszüge/ Zitate hierzu) u. W.

Nach § 13 Abs. 1 und 2 WaffG wird ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines angenommen, wenn die zu erwerbende Schusswaffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Der Jagdscheininhaber bedarf beim Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis, sondern muss binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Daraus folgte bislang der Schluss, dass der Erwerb und Besitz von Langwaffen nicht zahlenmäßig begrenzt ist.

Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und Jagdmunition).

Bei Fragen oder Problemfällen zu allen jagdlichen und sachverständigen Themen wenden Sie sich gerne an uns.

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