Kalkulierbares Risiko oder Krimi auf Standardebene?!

Jagdunfall im Maisfeld

Unfälle bei der Jagd, wie zum Beispiel im Mais, häufen sich im Vergleich zu früheren Zeiten generell in einer Unverhältnismäßigkeit. Zwar bergen der Wunsch nach Jagderfolg und die vorgegebene notwendige Abschusserfüllung bereits eine zu Teilen erdrückende Gefahr. Zudem damit verbundene Unachtsamkeit der Schützen stellt für Jagdteilnehmer hier jedoch eine bereits ewig kursierende und stetig bekannte Gefahr dar.

Am Beispiel hoch zähliger Jagdunfälle als gerichtlich bestellter Jagdsachverständiger beziehungsweise als zugelassener Sachverständiger im Jagdwesen / Jagdsachverständiger, können spürbare Anhäufungen und Variationen in den letzten Jahren gleichermaßen festgestellt werden als auch für die Unfälle, die ein von Gericht bestellter Jagdgutachter in Deutschland oder Europa verzeichnen kann.

Nicht selten zum Beispiel wird mit der Waffe direkt in Richtung eines anderen Jagdteilnehmers angelegt oder die geladene Waffe im Anschlag durch andere sich in gefahrbefindlicher Nähe gar durchgezogen.

Unfallverhütungsvorschrift Jagd - Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz VSG 4.4 - Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

§ 3 Ausübung der Jagd

(1) Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Die Laufmündung ist stets - unabhängig vom Ladezustand - in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.

(2) Eine gestochene Waffe ist sofort zu sichern und zu entstechen, falls der Schuss nicht abgegeben wurde.

(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.

(4) Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.

Durchführungsanweisung zu Absatz 4

Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn

  • Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden,
  • beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist.

Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.

Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) und die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen“ (VSG 2.1) wird verwiesen.

Benötigen auch Sie Unterstützung durch Jagdsachverständige / einen als Sachverständiger im Jagdwesen anerkannten Fachmann, so sprechen Sie uns einfach direkt an. Wir helfen Ihnen gerne weiter und sind in ganz Deutschland und zudem europaweit im Fachbereich „Gutachter Jagdwesen“ im Einsatz.

Verfasst vom Team
Jagdgutachterinstitut für Jagd, Jagdwaffen, Jagdkriminalistik, Wild und Forstschutz