Jagdstörungen

Minderungen der Jagdqualität?!

Gegenstand des Jagdpachtvertrages ist die Jagdausübung.

Das Jagdausübungsrecht beinhaltet keine Ausschließlichkeit insoweit, dass keinerlei Störungen durch andere Benutzer des Waldes hingenommen werden müssten.

Die Jagd beinhaltet vor allem die Freude an der Jagd, das Erlebnis in der Natur sowie die Hege und Pflege des Wildes und erschöpft ich nicht in dem Erlegen und Verwerten von Wild.

Zu den Pflichten des Verpächters gehört mitunter, dem Pächter die ungehinderte sowie ungestörte Ausübung der Jagd innerhalb der vereinbarten Grenzen zu gewährleisten (räumlich und zeitlich).

Der Verpächter hat insbesondere dann dafür einzustehen, wenn bspw. durch Veränderungen in der wirtschaftlichen Nutzung der Jagdfläche (Einzäunungen, Weiden usw.) die Jagdausübung wesentlich eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.

Allein durch eine Klausel im Jagdpachtvertrag, dass der Verpächter keine Gewähr für Größe oder Ergiebigkeit der Jagd übernehme, wird das Recht des Pächters zur Minderung des Pachtzinses, bspw. wegen wesentlicher Behinderung der Jagdausübung, nicht ausgeschlossen.

Bei der Bemessung der Pachtzinsminderung ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Menge an Wildbret sich gemindert hat, sondern die Jagdausübung während der fraglichen Zeit keinerlei Erlebniswert für den Jagdpächter hatte, Letzteres ist ein materieller Schaden, da dem Pachtpreis kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.

Thema Windkraftanlagen

Allein wegen der Errichtung von Windkraftanlagen steht dem Jagdausübungsberechtigtem gleichermaßen kein Anspruch auf Minderung des Jagdpachtzinses zu. Die bloße Möglichkeit des Auftretens eines Mangels (des Pachtgegenstands) berechtigt noch nicht zur Minderung

Der Mangel muss konkret und tatsächlich vorliegen!

Ein zur Minderung des Jagdpachtzinses berechtigender Mangel liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Naturgenuss des Jagdpächters und seine nervliche Verfassung durch die Errichtung von Windkraftanlagen beeinträchtigt sind.

Der Jagdausübungsberechtigte hat keinen alleinigen Anspruch auf die Freude an der Natur und den Aufenthalt in Selbigem.

Reviergrenzen

Entscheidend ist, dass die im Pachtvertrag beschriebene Umgrenzung des Bezirks zutrifft und sich nicht geändert hat, besonders wenn die vertraglichen Bestimmungen, welche die Folgen einer Vergrößerung oder Verkleinerung des Jagdbezirks regeln, sich erkennbar nur auf eine Abweichung von der beschriebenen Umgrenzung beziehen.

Nur in Ausnahmefällen kann eine unrichtige Angabe des Flächeninhalts trotz des Gewährleistungsausschlusses zur Annahme eines Mangels des Vertragsgegenstandes führen,

Haben Sie Fragen oder Problemstellungen zu diesem oder auch zu anderen Themen? Sprechen Sie uns gerne an! Unsere Jagdsachverständigen helfen Ihnen schnell und kompetent.

Team Jagdgutachterinstitut