Jagdpachtminderung - Minderung der Jagdpacht/Jagdpachtzins

Minderung der Jagdpacht / Minderung des Jagdpachtzins wegen Durchschneidung eines Reviers durch Bau einer Autobahn, Trasse oder Gleise

Der Jagdpachtwert ist im Vergleichswertverfahren zu ermitteln.

Der Ausgangswert für die Ermittlung der Entschädigung ist der Jagdpachtwert €/ha. Der Jagdpachtwert wird durch den Pachtpreis bestimmt, der in dem Zeitpunkt auf den sich die Ermittlung bezieht, am gewöhnlichen Jagdpachtmarkt nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Reviers ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (analog Verkehrswertdefinition Baugesetzbuch §194).
Die jeweilige Beeinträchtigung muss fühlbar sein.
Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust entzogener Trassenflächen und den als Folge des Eingriffs abgetrennten und einem anderen Jagdbezirk angegliederten Teilflächen besteht nur dann, wenn z.B. der Jagdgenossenschaft durch die Verkleinerung des Jagdbezirks nachteilige Folgen entstehen.

Für die Ermittlung der Minderung der Jagdpacht werden unter Anderem folgende Normative Verweisungen, Bezugsquellen, Arbeitsunterlagen zu Grunde gelegt

  • Bundesjagdgesetz BJG und Landesjagdgesetz/e LJG
  • Schriftenreihe/n Taxationspraxis
  • Sachverständigen-Kuratorium - für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landespflege, Weinbau, Binnenfischerei, Pferdehaltung
    • Beurteilung von Jagdrevieren und Eingriffen in Jagdausübungsrechte von Alois Burger
    • Jagdwertminderung von Dr. C. Bewer
    • Gemeinschaftlicher Jagdbezirk - Wertminderung von Dr. Bewer
  • Bundesanzeiger - Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Bekanntmachung der Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen für die Beeinträchtigungen von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (JagdH01)

Bauzeitentschädigung

Eine Entschädigung für Nachteile während der Bauzeit kann nur dann in Frage kommen, wenn ein zusätzlicher - von den dauerhaften Nachteilen der Durchschneidung („Ewigkeitsschaden“) zu unterscheidender - vorübergehender, aber besonders intensiver Eingriff entsteht. Für diesen Fall ist zu prüfen, ob der Nachteil durch eine vorrübergehende Pachtzinsminderung des laufenden Vertrages fühlbar ist. Dies setzt im Sinne der Schadensminderungspflicht die Berechtigung zur Minderung im Pachtvertrag voraus.

Kriterien zur Ermittlung der Beeinträchtigungen beim Betrieb des Verkehrswegs

  1. Wildarten
  2. Wilddichte
  3. Schussabgabe
  4. Einstände, Deckung, Brunftplätze
  5. Setz- und Brunftplätze
  6. Äsungsflächen
  7. Erschließung des Jagdbezirks
  8. Hundearbeit
  9. Arrondierung des Jagdbezirks

Bemessung der Beeinträchtigungen

Die Kriterien zur Bemessung der Beeinträchtigungen werden gemäß ihrer objektiven Bedeutung für die Qualität und den Wert des Jagdreviers mit einer Punktzahl gewichtet.

Methodisch bestehen zwei Schwerpunkte:

  1. Ermittlung des Ausgangswertes des Jagdreviers und
  2. Ermittlung der Wertminderung

Zum Ausgangswert wird die jagdliche Bonität mit dem dafür zutreffenden, regionaltypischen Jagdpachtpreis gewichtet.

Wenn geplante Verkehrsanlagen zu einer Wertminderung führen, müssen früher eingetretene Störungen prinzipiell ebenso Wertminderungen ausgelöst haben. Mit einer Trassenbündelung bspw. wird zugleich die jagdlich negative Wirkung gebündelt. In diesem Fall wirken die jetzt entstehenden Nachteile überwiegend dort, wo bisher schon negative Einwirkungen vorlagen.

Wertermittlungsforum WF 1988, 180, neu dargestellt in WF 1994, 13. Eigenreviere haben je Hektar (ha) einen höheren Wert als gemeinschaftliche Jagdreviere. Sie verursachen geringeren Aufwand und ermöglichen höheren Effekt der Jagdausübung.

Der Wert ergibt sich aus dem zu Kapital gerechneten Jagdpachtzins. Die Wertminderung ergibt sich aus der Differenz Jagdpachtzins (vorher) und Jagdpachtzins (nachher, nach Eintritt des wertmindernden Ereignisses). Diese Differenz wird mit dem Faktor 25 zu (negativem) Kapital gerechnet. Das Ergebnis beziffert den Entschädigungsbetrag, bei Eigenrevieren nach Multiplikation mit dem Eigenjagdwertfaktor.

Methodische Vorgaben:

  • Klärung des regional objektiven Jagdpachtzins
  • Erfassen der Bonität des/ der Jagdreviere/s.
  • Klären von Störungen, die durch Verkehrs-Trassen u. andere Eingriffe entstanden sind.
  • Bestimmen des Ausgangswerts.
  • Quantifizierung des Eingriffs.
  • Umsetzen der Eingriffwirkung in die Minderung des Jagdpachtzins.

Marktgemäßer Jagdpachtzins

Der Jagdpachtzins ist eine marktwirtschaftliche Größe, die den Maßstab bildet für den Wert und eine evtl. Wertminderung. Der Vergleich mit dem regionalen Niveau ist erforderlich.
Jagdpachtpreis und Jagdpachtzins sind gleiche Begriffe, insofern der Pächter die Jagdsteuer und die jagdlichen Einrichtungen bezahlt, der Verpächter also außer Wildschadenschutz keine Kosten trägt.

Bonitätsfestlegung, Bonitätszonen

Im Rahmen der Herleitung finanzieller Beeinträchtigungen werden die Jagdbezirke insgesamt erfasst und in Bonitäten eingeteilt. Die Bonitätenfestlegung erfolgt im Anhalt an die Eignungssysteme 1. wildbiotische Eignung und 2. jagdliche Eignung.

  • Den Wertverlust erreicht man durch die Pachtzinsdifferenz und den Kapitalisierungsfaktor und durch den Eigenjagdwertfaktor.
  • Damit bei der Berechnung während der Bauzeit keine Doppelentschädigung entsteht, muss die Dauerwertminderung um die Jahre der Bauzeit rechnerisch durch Abzinsung berücksichtigt werden.

Parallelverschiebung...

…errechnet in tatsächlicher Lage innerhalb der Grundstücke und andererseits mit parallel nach außen verschobener Trasse. Ob die Parallelverschiebung bautechnisch durchführbar wäre spielt keine entscheidende Rolle und ist hypothetisch.

Vorteilausgleich

Die jagdlich positiv zu wertenden Faktoren, die im Zuge des Eingriffs Relevanz hinsichtlich Optimierung von Habitats- oder Schutzfunktion entfalten sowie eine Reduzierung des monetären Aufwandes seitens des oder der Jagdausübungsberechtigten bedeuten können, sind insgesamt zu erfassen und dem Entschädigungsverpflichteten positiv in Anrechnung zu bringen.

Jagdpachtminderung

Für die Wertminderung ist die Jagdgenossenschaft anspruchberechtigt. Aus dem innenvertraglichen Verhältnis kann sich ein Anspruch des/der Pächter/s auf Jagdpachtminderung ergeben. Dies ergibt sich im Regelfall, wenn das zugesicherte Gut, in diesem Fall das Jagdausübungsrecht, für den Zeitraum der Vertragsdauer nicht in demjenigen Zustand erhalten wird, wie es sich zum Zeitpunkt der Vertragsbegründung dargestellt hatte. Folglich unterscheidet sich das Jagdrecht, welches untrennbar an Grund und Boden gebunden ist, von dem durch Anpachtung zeitlich befristeten Jagdausübungsrecht in wesentlichen Punkten.

---- Wenn auch Sie eine gutachtliche Ermittlung von Jagdpachtminderungen bzw. ein Sachverständigen – Gutachten benötigen, oder Fragen zu diesem Thema oder anderen jagdlichen Themen haben, stehen wir natürlich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Verfasst vom Team

Jagdgutachterinstitut für Jagd, Jagdwaffen, Jagdkriminalistik, Wild und Forstschutz