Date: 24.11.2015
Schwere Verletzungen oder gar Todesfälle des Jagdhundes treten leider in zunehmender Häufigkeit ein. Die Ursachen und Geschehnisse ihrer Entstehung, die wiederum zu Unfällen führten, zeichnen sich in unterschiedlichsten Formen ab, meist tödlich, wie z.B. bei:
Tragisch genug ist die Tatsache des Verlustes eines Jagdhundes, zudem entstehen selbstverständlich oftmals zeitgleich Auseinandersetzungen und Schuldzuweisungen zwischen Hundeführer/ Hundebesitzer und Verursacher, die nicht selten in gerichtlichen Prozessen enden.
Seinen verunglückten Hund wird der Besitzer dadurch zwar nicht mehr wieder
bekommen. Einen geldlichen „Schaden“ kann er jedoch verlangen.
Der „Geschädigte“ Hundebesitzer ist berechtigt einen Schadensersatz zu
beanspruchen, da laut Gesetzgebung der Zustand durch den zum Schadensersatz
verpflichteten wiederherzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist also wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache (ein
Jagdhund wird im Schadensfall rechtlich als „Sache“ bezeichnet und behandelt)
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der (sowieso unmöglichen)
„Herstellung“ den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Dies erfolgt im Sinne eines Ausgleichsgedanken, da die Leistung von
Schadensersatz die entstandenen Nachteile ausgleichen soll.
Die Differenz bezogen auf die monetäre Situation, die ohne das Schadensereignis
bestünde und diejenige Situation, die nach dem eingetretenen Schaden besteht,
ist auszugleichen.
Hierbei ist der gesamte Schaden auszugleichen (Prinzip der Totalreparation).
Erste orientierende Rahmenwerte zur Berechnung gibt der Anzeigenmarkt für die
jeweilige Jagdhunderasse, eine exakte Marktbeobachtung bildet somit einen
grundlegenden Baustein.
Der Marktwert (Verkehrswert) eines Jagdhundes hängt natürlich von vielen
Faktoren ab, diese sind unter anderem:
Das Vergleichswertverfahren ist in der Folge eine Methode zur Ermittlung des Wertes eines Jagdhundes und setzt umfangreiche Informationen zum Ausbildungsstand voraus.
In der Wertermittlungspraxis wird das Sachwertverfahren zur Ermittlung eines
fiktiven Marktwertes (simulierte Marktpreisermittlung) herangezogen. Der
Unterschied zwischen echten und simulierten Marktpreisen besteht darin, dass
hier echte Marktpreise gezahlt wurden, simulierte Marktpreise werden
demgegenüber auf der Grundlage von marktorientierten Kriterien ermittelt.
Aus gegebenen Prämissen und auf logischem Wege soll und kann der Marktwert, also
der Wiederbeschaffungswert, eines Jagdhundes ermittelt werden.
Sie umfasst alle Abschnitte, von der Anschaffung bis zum Abschluss der
Ausbildung anfallenden Kosten.
---- Wenn auch Sie gutachtliche Unterstützung in Fällen der Wertanalyse bei Jagdhunden, Revieren, Pacht oder in weiteren Bereichen des Jagdwesens benötigen, oder Fragen zu diesem oder anderen jagdlichen Themen haben, stehen wir natürlich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Verfasst vom Team
Jagdgutachterinstitut für Jagd, Jagdwaffen, Jagdkriminalistik, Wild und Forstschutz