Einschießen und Kontrollschuss im Jagdrevier

Laut WaffG §13 (6) ist das Einschießen und Kontrollschießen wie folgt festgelegt:

„Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. …“

Kontrollschuss: Ein Schuss zur Feststellung der ersten Treffpunktlage.

Einschießen: Ermittlung der Treffpunktlage mit einigen Schüssen, mit ggf. notwendiger Korrektur der Visiereinrichtung und eine folgende Treffpunktermittlung bis zur Erreichung der Treffpunktlage des Abkommens (Zielpunkt bei Schussabgabe).

Hinweise zur UVV Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz VSG 4.4:

Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.

Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in deren Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.

Durchführungsanweisung

Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn

  • Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden,
  • beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist.

Grundsätzlich soll eine Jagdwaffe auf dem Schießstand eingeschossen werden. Häufig erfolgt die Überprüfung des Treffersitzes unmittelbar im Revier, z.B. bei umgefallener oder angestoßener Waffe (Verstellung der Zieloptik), Prüfung der Treffpunktlage nach Wechsel der Laborierung/ Munition im Revier, oder nach Feststellen eines ungeeigneten Treffersitzes.

Ist also zum Zeitpunkt der Schussabgaben (Einschießen/ Anschießen) genügend Sicherheit gegeben, ist der zur befugten Jagdausübung berechtigt, ohne Erlaubnis seine Waffe einzuschießen und anzuschießen. Folgerichtig sind „Kontrollschüsse“ bzw. konkret das „Einschießen“ üblich und zulässig.

Verfasst vom Team

Jagdgutachterinstitut für Jagd, Jagdwaffen, Jagdkriminalistik, Wild und Forstschutz