Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften

Sichere Hochsitzkonstruktionen und Absturzsicherungen

Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften, verdeutlichen im Hinblick auf jagdliche Ansitzeinrichtungen, dass Absturzsicherungen zur Gefahrenabwehr und Vermeidung vorkommender Unfälle, insbesondere auch als Gewehrauflage genutzte Auflagen, fest zu arretieren sind und Leitern mit zu begrenzenden Anstellwinkel zu befestigen sind.

So heißt es in den UVV - Sichere Hochsitzkonstruktionen

Gestaltung Aufstieg / Leiter Die meisten Unfälle ereignen sich beim Be- oder Absteigen von Hochsitzeinrichtungen. Einige enden davon leider auch tödlich. Deshalb muss beim Bau des Aufstiegs, des Ein- bzw. des Überstiegs und des Vorbaus sehr sorgfältig gearbeitet werden. Diese Bereiche sind deshalb auch später im jagdlichen Einsatz vor jeder Benutzung auf ihre Tragfähigkeit und Stabilität hin zu prüfen. Außerdem ist die jagdliche Ansitzeinrichtung mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und gegebenenfalls instand zu setzen bzw. abzureißen, wenn die Reparatur zu aufwendig ist. Der Aufstellwinkel von Leitern liegt zwischen 65° und 75°. Die Leiter muss oben am Überstieg dauerhaft befestigt sein, damit sie nicht wegrutscht. Ein Haltegriff erleichtert den Überstieg. …

Ansitzleiter für verschiedene Ansitzhöhen
… Ist das Vorderteil fest mit den hinteren Abstützungen verbunden und sind die Diagonalstreben angebracht, wird der Ansitzkorb ausgebaut. Die Neigung der Rückenlehne, die Höhe der Armlehnen, sowie die Gewehrauflage können den persönlichen Bedürfnissen entsprechend angepasst werden.

Die vordere Gewehrauflage dient als Absturzsicherung und darf nicht einfach verschiebbar sein. Sie muss in allen vorgesehenen Stellungen arretiert werden können.

So heißt es darüber hinaus in der VSG

§ 7 Hochsitze (1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass 1. Hochsitze, ihre Zugänge sowie Stege fachgerecht errichtet und mit Einrichtungen gegen das Abstürzen von Personen gesichert sind, 2. bei ortsveränderlichen Hochsitzen die Standsicherheit gewährleistet ist, 3. Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft werden, 4. nicht mehr benötigte Einrichtungen abgebaut werden. Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Ziffer 1

1. Als Absturzsicherung bei Ansitzleitern wird die Waffenauflage angesehen. 2. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) und die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen“ (VSG 2.1) wird verwiesen. 3. Als fachgerecht hergestellt gelten Jagdeinrichtungen, wenn z. B. die Hinweise in der Broschüre „Sichere Hochsitzkonstruktion“ beachtet sind. Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Ziffer 2 Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Technische Arbeitsmittel“ (VSG 3.1) wird verwiesen.

Gefahrenquelle - definierte und vorgegebenen Anstellwinkel liegen bei zw. 65 – 75 ° der Ansitzleiter betreffend. Dieser Anstellwinkel darf ich überschritten, also steiler werden, da betretbare jagdliche Einrichtungen sodann der Unfallverhütungsvorschrift ebenso widersprechen und nicht sicher „begehbar“ sind. Die Sorgfaltspflicht, die Prüf- u. Hinweisverpflichtungen hinsichtlich sicherer Ansitzeinrichtungen/ Kanzeln/ Hochsitze … obliegen der Jagdleitung bzw. respektive dem Jagdleiter bzw. dem verantwortlichen Ansteller. Eine Kausalität zwischen Unfallgeschehen und erhöhten, zu steilen Leiter-Anstellwinkeln oder mangelhaften Holmen und Griffen gelten damit als erschwerte und ohnehin unzulässige Verbauungen und forcieren regelmäßig weitere Gefahrenerhöhung und führen letztlich zum Unfallgeschehen. Verholmungen und „Griffbereiche“ müssen also gut erreichbar und fest verbunden sein. Verdeckelte, nicht einsehbare oder nicht erreichbare Griffe und Holme gelten als untauglich für die ordnungsgemäße sichere Nutzung für alle Ansitzeinrichtungen und dürfen im Zweifel nicht als freigegeben und in keinem Fall genutzt werden.

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